Satzung

Satzung des Tisch-Tennis-Club von 1993 Soltau e. V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Tisch-Tennis-Club von 1993 Soltau, in Kurzform TTC 93 Soltau, nach der Eintragung ins Vereinsregister lautet der Name Tisch-Tennis-Club von 1993 Soltau e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Soltau.
Der Verein wurde am 26.08.1993 gegründet.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des zuständigen Fach­verbandes.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Training und Wettkämpfe im Tischtennissport.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein,
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für Minderjährige muss die nach dem BGB erforderliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennen die Bewerber oder ihre gesetzlichen Vertreter die Satzungsbe­stimmungen an. Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen. Die Mitgliedschaft zum Verein wird auf vorgedruckter Eintrittserklärung erworben. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Jahr. Über die Aufnahme entscheidet der Vor­stand.

Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand besteht eine Einspruchsmöglichkeit. Über die Ablehnung des Aufnahmeantrages entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf eines Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber ei­nem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein 6 Wochen zum Quartalsende austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende

Besonders verdiente, langjährige Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes mit Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zwingende Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden ist die langjährige Tätigkeit als Vorsitzender.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Jugend- und Sozialwart und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eltern minderjähriger Mitglieder sind berechtigt mit Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Außerordentliche Mitglieder­versammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von der Hälfte der Mitglieder schriftlich vom Vor­stand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertre­tenden Vorsitzenden durch Rundschreiben an die Mitglieder einberufen. Dabei ist die vom Vor­stand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungszeit beträgt zwei Wochen.

§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertreten­den Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Ver­sammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitglie­derversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungs­ergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu un­terschreiben.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, nach Abzug der Verbindlichkeiten, an die Stadt Soltau, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

Soltau, den 18. Mai 2018